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Satzung des Fördervereins

 Verein zur Förderung und

Betreuung der Kinder der

Emschertal-Grundschule


Satzung

 


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
I. Der Verein trägt den Namen Verein zur Förderung und Betreuung der Kinder der Emschertal-Grundschule.
II. Er hat den Sitz in 44289 Dortmund Sölde.
III. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Dortmund eingetragen und trägt dann den Zusatz eingetragener Verein, in der Abkürzung e.V.
IV. Geschäftsjahr ist das Schuljahr vom 01. August bis zum 31. Juli des folgenden Jahres.

§ 2 Zweck des Vereins
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung 1977 §§51. Ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
II. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Förderung und Betreuung von Kindern. Er bezweckt insbesondere diese Förderung und Betreuung von Kindern der Emschertal-Grundschule. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem eine vor- bzw. nach-schulische Betreuungsmaßnahme für die Grundschulkinder aufbauen und durchführen.

§ 3 Selbstlosigkeit
I. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
III. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
II. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
III. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
IV. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Es erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
V. Ein Mitglied kann auf Anfrage des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Zielen und Interesse des Vereins zuwiderhandelt oder trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Dem Betroffenen muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

§ 5 Beiträge
I. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitrags-höhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
I. Organe des Vereins sind:
o Der Vorstand
o Die Mitgliederversammlung

 § 7 Der Vorstand                                                                                                          I. Der Vorstand besteht aus:
o Der/dem Vorsitzenden
o Der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
o Dem/der Schriftführer/in
o Dem/der Kassierer/in
o Einem/einer Beisitzer/in

II. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der erste Vorsitzende/r, die/der Stellvertreter/in sowie die/der Schriftführer/in.
III. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Gründungsjahr des Vereins werden allerdings die/der Kassier/in sowie die/der Beisitzer/in lediglich für ein Jahr gewählt.
IV. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
V. Die jeweiligen amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
VI. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
o Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
o Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
VII. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
VIII. Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal nach Bedarf statt. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt die/der Vorsitzende, im Vertretungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende, ein. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens eine Woche vor dem jeweiligen Versammlungszeitpunkt. Es gilt das Datum des Poststempels. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertreter/in anwesend sind.
IX. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
X. Beschlüsse des Verstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung in dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung                                                                                       I. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
III. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, mindestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Versammlungszeitpunkt und unter Angabe der Tagesordnung. Es gilt das Datum des Poststempels. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
IV. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
V. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimme Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
VI. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand gerufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
VII. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
o Aufgaben des Vereins
o Aufnahme von Darlehen, unabhängig von der Höhe
o Mitgliedsbeiträge
o Satzungsänderungen
o Auflösung des Vereines
VIII. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
I. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 75% Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
II. Satzungsänderungen, die vom Aufsichts-, Gerichts- oder Finanz-behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus genehmigen. Diese Satzungsänderung müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
I. Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Protokolle werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 11 Auflösung des Vereins
I. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
II. Bei Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zur Förderung und Betreuung von Grundschulkindern in Dortmund zu verwenden hat.
III. Das Einverständnis der Finanzbehörden ist zuvor einzuholen.
Die Satzung ist in der Gründungsversammlung beschlossen worden.